§ 536 BGB – Mietminderung bei Mängeln: Text und Erklärung
Veröffentlicht am 15. März 2026
§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 536 BGB ist die zentrale Vorschrift für die Mietminderung in Deutschland. Er regelt, wann Mieter das Recht haben, weniger Miete zu zahlen – und zwar automatisch, sobald ein Mangel vorliegt.
Absatz 1 – Mietminderung bei Mängeln
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Was das bedeutet: Wenn Ihre Wohnung einen Mangel hat – ob bei Einzug oder später entstanden – der die Nutzung einschränkt, zahlen Sie automatisch weniger Miete. Ist die Wohnung komplett unbenutzbar, zahlen Sie gar keine Miete. Nur bei ganz geringfügigen Mängeln greift das Recht nicht.
Absatz 2 – Zugesicherte Eigenschaften
Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
Was das bedeutet: Wenn der Vermieter Ihnen bestimmte Eigenschaften zugesichert hat – zum Beispiel einen Stellplatz, eine Einbauküche oder eine bestimmte Wohnfläche – und diese fehlen oder wegfallen, gilt das ebenfalls als Mangel.
Absatz 3 – Rechtsmängel
Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Was das bedeutet: Auch wenn ein Dritter (z.B. ein anderer Eigentümer oder Gläubiger) Ihr Nutzungsrecht einschränkt, können Sie die Miete mindern. Das betrifft seltene Fälle wie Zwangsvollstreckung oder Eigentumsstreitigkeiten.
Absatz 4 – Unabdingbarkeit
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Was das bedeutet: Bei Wohnraum kann der Vermieter das Recht auf Mietminderung nicht durch den Mietvertrag ausschließen oder einschränken. Jede Klausel, die das versucht, ist automatisch unwirksam – egal ob Sie den Vertrag unterschrieben haben.
Was ist ein „Mangel" im Sinne des Gesetzes?
Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand der Wohnung vom Soll-Zustand abweicht. Der Soll-Zustand ergibt sich aus dem Mietvertrag, den Zusicherungen des Vermieters und dem üblichen Standard vergleichbarer Wohnungen. Typische Beispiele:
- Schimmel, Feuchtigkeit, undichte Fenster
- Defekte Heizung, kein Warmwasser
- Lärmbelästigung durch Bauarbeiten oder Nachbarn
- Ungeziefer (Kakerlaken, Ratten)
- Ausfall des Aufzugs
- Wohnfläche weicht um mehr als 10 % ab
Tipp: Dokumentieren Sie jeden Mangel sorgfältig mit Fotos, Datum und Beschreibung – das ist entscheidend, falls es zum Streit kommt.
Haben Sie einen Mietmangel?
Erstellen Sie jetzt kostenlos ein Schreiben an Ihren Vermieter und fordern Sie Mängelbeseitigung oder Mietminderung.
Jetzt Brief erstellen →