Wasserschaden in der Wohnung: Was tun als Mieter?
Veröffentlicht am 5. März 2026
Erste Schritte bei einem Wasserschaden
Ein Wasserschaden in der Mietwohnung erfordert schnelles Handeln. Schalten Sie zunächst die Wasserzufuhr ab, wenn möglich, und dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und Videos. Informieren Sie sofort Ihren Vermieter – am besten schriftlich.
Wer zahlt bei einem Wasserschaden?
Die Kostenfrage hängt von der Ursache ab:
- Rohrbruch oder bauliche Mängel: Der Vermieter trägt die Kosten für die Reparatur und die Beseitigung der Folgeschäden
- Defekte Waschmaschine des Mieters: Der Mieter haftet für den Schaden, seine Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Kosten
- Schaden durch Nachbarn: Der Nachbar bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist zuständig
Mietminderung bei Wasserschaden
Solange der Wasserschaden nicht behoben ist und die Wohnqualität einschränkt, haben Sie nach § 536 BGB Anspruch auf Mietminderung. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung:
- Feuchte Wände in einem Raum: ca. 5–15 %
- Trocknungsgeräte im Einsatz: ca. 20–30 % (wegen Lärm und Einschränkung)
- Raum nicht nutzbar: bis 50 %
Wichtig: Mängelanzeige nicht vergessen
Ohne eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter dürfen Sie die Miete nicht mindern. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung des Schadens – in der Regel 14 Tage.
Tipp: Bewahren Sie alle Belege auf – Fotos, Schriftverkehr und Rechnungen. Diese können im Streitfall entscheidend sein.
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