Stromausfall in der Mietwohnung: Ihre Rechte auf Mietminderung
Veröffentlicht am 15. März 2026
Stromausfall als Mietmangel
Eine funktionierende Stromversorgung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Fällt der Strom aus, liegt ein Mangel nach § 536 BGB vor – und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Ausfall verschuldet hat. Entscheidend ist nur, dass die Wohnung nicht wie vereinbart genutzt werden kann.
Berliner Blackout Januar 2026 – ein Beispiel
Im Januar 2026 waren rund 45.000 Haushalte in Berlin-Zehlendorf, Lichterfelde, Nikolassee und Wannsee bis zu vier Tage ohne Strom. Bei winterlichen Temperaturen fielen nicht nur Licht und Elektrogeräte aus, sondern auch:
- Heizungen: Viele Gas- und Fernwärmeheizungen benötigen Strom für Pumpen und Steuerung
- Warmwasser: Ohne Strom keine Zirkulation und keine elektronische Zündung
- Telefon und Internet: Festnetz und teils auch Mobilfunk waren gestört
- Aufzüge: In Mehrfamilienhäusern komplett außer Betrieb
Für betroffene Mieter bedeutet das: Nicht nur der Stromausfall selbst, sondern auch die Folgeschäden (keine Heizung, kein Warmwasser) sind eigenständige Mietmängel, die eine Minderung rechtfertigen.
Welche Mietminderung ist bei Stromausfall möglich?
Die Höhe der Minderung hängt von Dauer und Auswirkungen ab:
- Kurzfristiger Stromausfall (wenige Stunden): In der Regel kein Minderungsrecht – gilt als unerheblicher Mangel
- Stromausfall über 24 Stunden: Ca. 10–20 % Mietminderung, je nach Jahreszeit und Begleitumständen
- Mehrtägiger Ausfall mit Heizungsausfall im Winter: Ca. 50–100 % Mietminderung – die Wohnung ist faktisch unbewohnbar
- Komplette Unbewohnbarkeit: Bis 100 % Mietminderung für den gesamten Zeitraum
Kein Strom – haftet der Vermieter?
Ja. Das Minderungsrecht nach § 536 BGB setzt kein Verschulden des Vermieters voraus. Ob der Stromausfall durch einen Netzbetreiber-Defekt, einen Sabotageakt oder eine Naturkatastrophe verursacht wurde – der Vermieter schuldet eine mangelfreie Wohnung. Kann er das nicht gewährleisten, ist die Miete gemindert.
Der Vermieter kann seinerseits Regressansprüche gegen den Netzbetreiber oder Verursacher geltend machen – das ändert aber nichts an Ihrem Minderungsrecht.
So gehen Sie richtig vor
- Dokumentieren Sie den Ausfall – Bei einem großflächigen Blackout wie in Berlin reichen Nachrichtenberichte und Störungsmeldungen des Netzbetreibers als Nachweis. Ergänzend helfen Screenshots der Störungsseite, ein Foto mit Zeitstempel und die Notiz, wann bei Ihnen der Strom wieder da war.
- Melden Sie den Mangel dem Vermieter – Schriftlich, auch wenn der Vermieter den Ausfall nicht verursacht hat
- Dokumentieren Sie Folgeschäden – Temperatur in der Wohnung messen, verdorbene Lebensmittel fotografieren
- Mindern Sie die Miete – Oder zahlen Sie unter Vorbehalt und fordern Sie den Differenzbetrag zurück
Schadensersatz bei verdorbenen Lebensmitteln
Neben der Mietminderung können Sie unter Umständen auch Schadensersatz nach § 536a BGB verlangen – zum Beispiel für verdorbene Lebensmittel aus dem Kühlschrank oder Gefrierschrank, Kosten für Hotelübernachtungen bei Unbewohnbarkeit oder Kosten für Heizlüfter und Notstromaggregate.
Tipp: Bewahren Sie alle Belege auf – Hotelrechnungen, Ersatzkäufe für verdorbene Lebensmittel, Mietkosten für Heizgeräte. Diese können Sie als Schadensersatz geltend machen.
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