Unwirksame Klauseln im Mietvertrag: § 536 Abs. 4 BGB
Veröffentlicht am 14. März 2026
§ 536 Abs. 4 BGB – Mietminderung kann nicht ausgeschlossen werden
Manche Mietverträge enthalten Klauseln, die das Recht auf Mietminderung einschränken oder ganz ausschließen. Nach § 536 Abs. 4 BGB sind solche Vereinbarungen bei Wohnraummietverhältnissen unwirksam. Das Gesetz schützt Mieter davor, auf dieses wichtige Recht verzichten zu müssen.
Typische unwirksame Klauseln
Folgende Formulierungen in Mietverträgen sind rechtlich nicht durchsetzbar:
- „Der Mieter verzichtet auf das Recht zur Mietminderung" – Direkte Ausschlussklauseln sind immer unwirksam
- „Mietminderung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig" – Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein und braucht keine Genehmigung
- „Der Mieter hat Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen" – Pauschal formuliert ist das unwirksam, da es die Pflichten des Vermieters aushebelt
- „Dem Mieter bekannte Mängel bei Einzug berechtigen nicht zur Minderung" – Teilweise gültig nach § 536b BGB, aber nur wenn der Mieter den Mangel tatsächlich kannte und sich das Recht nicht vorbehalten hat
Warum sind diese Klauseln unwirksam?
§ 536 Abs. 4 BGB ist eine sogenannte zwingende Vorschrift (ius cogens). Bei Wohnraummietverhältnissen darf davon nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Mieter nicht durch Vertragsklauseln in eine schlechtere Position gebracht werden.
Was tun, wenn Ihr Vertrag so eine Klausel enthält?
- Keine Panik: Die Klausel ist automatisch unwirksam – Sie müssen nichts dagegen unternehmen
- Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Manche Vermieter berufen sich auf solche Klauseln, obwohl sie unwirksam sind
- Dokumentieren Sie den Mangel: Verfahren Sie ganz normal – Mangel anzeigen, Frist setzen, ggf. Miete mindern
- Weisen Sie den Vermieter hin: Informieren Sie den Vermieter sachlich, dass die Klausel nach § 536 Abs. 4 BGB unwirksam ist
Ausnahme: Gewerbemietverträge
Wichtig: § 536 Abs. 4 BGB gilt nur für Wohnraum. Bei Gewerbemietverträgen kann das Recht auf Mietminderung vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Wenn Sie Gewerberäume mieten, prüfen Sie Ihren Vertrag sorgfältig.
Tipp: Lesen Sie Ihren Mietvertrag aufmerksam – aber lassen Sie sich nicht von unwirksamen Klauseln verunsichern. Im Zweifel hilft eine kostenlose Erstberatung beim Mieterverein.
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