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Lärmbelästigung durch Nachbarn: Ihre Rechte als Mieter

Veröffentlicht am 10. März 2026

Ab wann ist Lärm ein Mietmangel?

Nicht jeder Lärm berechtigt zur Mietminderung. Entscheidend ist, ob die Lärmbelästigung das ortsübliche Maß überschreitet und die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Dabei gelten unterschiedliche Maßstäbe für Tag und Nacht:

  • Ruhezeiten: In den meisten Hausordnungen gelten Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie eine Mittagsruhe
  • Dauerhafter Lärm: Regelmäßiger lauter Fernseher, Musik oder Partys können einen Mangel darstellen
  • Baulärm: Wenn der Vermieter selbst Bauarbeiten durchführt oder duldet, haben Sie besondere Rechte

Was Sie tun sollten

  1. Lärmprotokoll führen – Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Lärms über mindestens 2 Wochen
  2. Gespräch mit dem Nachbarn – Versuchen Sie zunächst eine einvernehmliche Lösung
  3. Vermieter informieren – Schriftliche Mängelanzeige mit Lärmprotokoll
  4. Frist setzen – Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist, um für Abhilfe zu sorgen

Mögliche Mietminderung bei Lärm

Die Gerichte haben bei Lärmbelästigung folgende Minderungsquoten anerkannt:

  • Gelegentlicher Lärm in den Ruhezeiten: ca. 5–10 %
  • Regelmäßiger nächtlicher Lärm: ca. 10–20 %
  • Dauerhafter Baulärm: ca. 20–30 %
  • Extremer Lärm (z.B. tägliche Partys): bis 50 %

Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, für einen vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu sorgen. Das umfasst auch den Schutz vor erheblicher Lärmbelästigung durch andere Mieter im selben Haus. Er kann den lärmenden Mieter abmahnen und im Extremfall kündigen.

Wichtig: Ohne ein ordentliches Lärmprotokoll haben Sie vor Gericht schlechte Karten. Dokumentieren Sie den Lärm sorgfältig und über einen längeren Zeitraum.

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