§ 536a, § 536b, § 536c BGB – Ergänzende Regelungen
Veröffentlicht am 12. März 2026
Die „Geschwister" von § 536 BGB
§ 536 BGB regelt die Mietminderung selbst – aber drei weitere Paragraphen ergänzen das Bild. Sie bestimmen, wann der Vermieter Schadensersatz zahlen muss, wann der Mieter sein Minderungsrecht verliert und welche Pflichten der Mieter bei Mängeln hat.
§ 536a BGB – Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Absatz 1 – Wann haftet der Vermieter?
Der Vermieter muss Schadensersatz leisten, wenn ein Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war – und zwar unabhängig davon, ob er davon wusste. Bei Mängeln, die später entstehen, haftet er nur, wenn er mit der Beseitigung in Verzug geraten ist (also trotz Fristsetzung nicht reagiert hat).
Der Schadensersatz kann zum Beispiel Folgendes umfassen:
- Kosten für Hotelübernachtungen bei Unbewohnbarkeit
- Arztkosten bei gesundheitlichen Schäden durch Schimmel
- Kosten für beschädigte Möbel bei Wasserschäden
Absatz 2 – Selbstvornahme durch den Mieter
Wenn der Vermieter trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt, darf der Mieter den Mangel selbst beseitigen und die Kosten vom Vermieter verlangen. Das gilt auch ohne Frist, wenn sofortiges Handeln nötig ist (z.B. bei einem akuten Rohrbruch).
§ 536b BGB – Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss
Dieses Gesetz regelt eine wichtige Ausnahme: Wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte, verliert er seine Rechte auf Mietminderung und Schadensersatz. Konkret:
- Positive Kenntnis: Der Mieter wusste bei Einzug vom Mangel und hat trotzdem unterschrieben – kein Minderungsrecht
- Grob fahrlässige Unkenntnis: Der Mangel war offensichtlich erkennbar (z.B. sichtbarer Schimmel bei Besichtigung) – kein Minderungsrecht
- Vorbehalt: Hat der Mieter sich bei Einzug das Recht auf Mängelbeseitigung vorbehalten, bleibt sein Minderungsrecht erhalten
Tipp: Dokumentieren Sie bei der Wohnungsübergabe alle sichtbaren Mängel im Übergabeprotokoll und vermerken Sie ausdrücklich, dass Sie sich die Geltendmachung Ihrer Rechte vorbehalten.
§ 536c BGB – Anzeigepflicht des Mieters
Nach § 536c BGB muss der Mieter dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzeigen, sobald er ihn bemerkt. Diese Pflicht besteht auch bei Mängeln, die erst während der Mietzeit auftreten.
Was passiert bei Nichtanzeige?
- Verlust des Minderungsrechts: Für den Zeitraum, in dem der Mieter den Mangel hätte anzeigen müssen, aber nicht angezeigt hat
- Schadensersatzpflicht: Der Mieter muss dem Vermieter den Schaden ersetzen, der durch die verspätete Meldung entstanden ist (z.B. wenn sich ein Wasserschaden ausbreitet)
Zusammenfassung: Ihre Pflichten und Rechte
- § 536a: Der Vermieter haftet für Schäden – und Sie dürfen im Notfall selbst reparieren
- § 536b: Mängel bei Einzug immer dokumentieren und Vorbehalt erklären
- § 536c: Mängel sofort dem Vermieter melden – sonst riskieren Sie Ihre Rechte
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