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Stromausfall in der Mietwohnung: Ihre Rechte auf Mietminderung

Veröffentlicht am 15. März 2026

Im Januar 2026 waren rund 45.000 Haushalte in Berlin bis zu vier Tage ohne Strom. Viele Mieter wissen nicht: Sie haben in solchen Fällen ein Recht auf Mietminderung – auch wenn der Vermieter den Ausfall nicht selbst verursacht hat.

So gehen Sie bei einem Stromausfall vor

  1. Dokumentieren Sie sofort – Uhrzeit des Ausfalls und der Wiederherstellung notieren. Foto mit Zeitstempel machen, Störungsmeldung des Netzbetreibers speichern, ggf. Temperatur in der Wohnung protokollieren.
  2. Vermieter schriftlich informieren – Auch wenn der Vermieter den Ausfall nicht verursacht hat, müssen Sie ihn benachrichtigen. Das ist Voraussetzung für Ihr Minderungsrecht (§ 536c BGB). Mängelanzeige erstellen →
  3. Folgeschäden sichern – Verdorbene Lebensmittel fotografieren und Belege aufbewahren (Hotelrechnung, Heizlüfter-Miete etc.). Diese werden ggf. für Schadensersatz relevant.
  4. Miete mindern oder unter Vorbehalt zahlen – Sie können die Miete direkt kürzen. Wenn Sie sichergehen wollen, zahlen Sie die volle Miete unter Vorbehalt und fordern die Differenz anschließend zurück. Bei einem klaren, dokumentierten Ausfall ist auch die direkte Minderung rechtlich zulässig.

Berliner Blackout Januar 2026 – was war betroffen

Bei winterlichen Temperaturen fielen nicht nur Licht und Elektrogeräte aus, sondern auch:

  • Heizungen: Viele Gas- und Fernwärmeheizungen benötigen Strom für Pumpen und Steuerung
  • Warmwasser: Ohne Strom keine Zirkulation und keine elektronische Zündung
  • Aufzüge: In Mehrfamilienhäusern komplett außer Betrieb
  • Telefon und Internet: Festnetz und teils auch Mobilfunk waren gestört

Nicht nur der Stromausfall selbst, sondern auch die Folgeausfälle (Heizung, Warmwasser) sind eigenständige Mietmängel – jeder für sich begründet eine Minderung.

Welche Mietminderung ist möglich?

  • Kurzfristiger Stromausfall (wenige Stunden): In der Regel kein Minderungsrecht – gilt als unerheblicher Mangel
  • Stromausfall über 24 Stunden: Ca. 10–20 % Mietminderung, je nach Jahreszeit und Begleitumständen
  • Mehrtägiger Ausfall mit Heizungsausfall im Winter: Ca. 50–100 % Mietminderung – die Wohnung ist faktisch unbewohnbar
  • Komplette Unbewohnbarkeit: Bis 100 % Mietminderung für den gesamten Zeitraum

Berechnen Sie Ihre individuelle Mietminderung →

Mietminderung vs. Schadensersatz – der Unterschied

Das Gesetz unterscheidet zwei verschiedene Ansprüche, die unterschiedliche Voraussetzungen haben:

Mietminderung (§ 536 BGB) tritt automatisch ein, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt – unabhängig davon, ob der Vermieter etwas dafür kann. Fällt der Strom aus, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert. Der Vermieter muss das nicht akzeptieren, aber die Beweislast liegt bei ihm.

Schadensersatz (§ 536a BGB) dagegen setzt voraus, dass der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet. Bei einem Blackout durch einen externen Netzbetreiber-Defekt – den der Vermieter nicht kontrollieren kann – besteht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Schadensersatz kommt aber in Betracht, wenn der Vermieter etwa eine bekannte Elektroinstallationsschwäche nicht behoben hat, was zum Ausfall geführt hat.

Bewahren Sie dennoch alle Belege für Schäden auf: Hotelrechnungen bei Unbewohnbarkeit, Kosten für verdorbene Lebensmittel, gemietete Heizgeräte. Wenn ein Verschulden des Vermieters vorliegt, sind diese Belege wertvoller Nachweis.

Rechtliche Grundlage

Eine funktionierende Stromversorgung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Fällt der Strom aus, liegt ein Mangel nach § 536 BGB vor. Das Minderungsrecht setzt kein Verschulden des Vermieters voraus – entscheidend ist allein, dass die Wohnung nicht wie vereinbart genutzt werden kann.

Der Vermieter kann seinerseits Regressansprüche gegen den Netzbetreiber oder Verursacher geltend machen – das ändert aber nichts an Ihrem Minderungsrecht.

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